Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen laut § 823 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftungsfrage bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden hauptsächlich durch den § 823 Schadensersatzpflicht und den § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Demnach sind - vereinfacht gesagt - alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die Dritten zugefügt werden, vom Schadensverursacher zu tragen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen können Opfer und Geschädigte entsprechende Schadensersatzansprüche an den Verursacher stellen. Dieser haftet bei entsprechendem Verschulden im Ernstfall mit seinem gesamten privaten Vermögen (in der Praxis erfolgt eine Wiedergutmachung hauptsächlich über finanzielle Mittel). Ist der Schaden so groß, dass das verfügbare Kapital nicht ausreicht, die Schadensersatzforderungen zu befriedigen, haftet der Schadensverursacher auch mit seinen zukünftigen Einnahmen. Besonders bei Personenschäden mit ärztlichen Folgekosten können die Entschädigungszahlungen regelrecht explodieren.
Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen erfordern eine Haftpflichtversicherung
Aufgrund der gesetzlich geregelten Haftpflicht ist es für die meisten Bereiche des Lebens sinnvoll - für einige sogar Pflicht - eine sogenannte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine entsprechende Absicherung schützt dabei nicht nur den Verursacher eines Schadens vor dem finanziellen Ruin, sondern auch den Geschädigten bei Zahlungsunfähigkeit. Denn kann der Schadensverursacher keine Zahlungen leisten und verfügt das Opfer nicht über eine eigene Haftpflichtversicherung inklusive Forderungsausfalldeckung, können die Schäden auch nicht beglichen werden. Zwar kann der Geschädigte das Geld jederzeit rechtlich einklagen, allerdings bleibt ihm dann nicht viel mehr übrig, als auf eine bessere finanzielle Zukunft des Verursachers hoffen.
Darüber hinaus prüft der Versicherer auch immer, ob der gestellte Schadensersatzanspruch überhaupt gerechtfertigt ist. Denn ist die Forderung überzogen oder der Versicherungsnehmer nicht in der Pflicht, den Schaden zu begleichen, wird auch die Versicherung keine Wiedergutmachung leisten. Für den Versicherten stellt diese passive Rechtsschutzfunktion eine zusätzliche Sicherheit dar.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung - besonders der Privathaftpflicht - ist daher immer empfehlenswert, um das Risiko, welches mit den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen einhergeht, im Ernstfall abzufangen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen die Versicherung die Zahlung - trotz berechtigter Forderungen - verweigert.
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Wann greift die gesetzliche Haftpflicht nicht?
Unter anderem greifen die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen nicht bei:
- Kindern unter 7 Jahren (Aufsichtspflicht der Eltern darf nicht verletzt sein)
- den sogenannten Gefälligkeitsschäden
- reinen Vermögensschäden (insofern keine vertragliche Haftung besteht)
Grundsätzlich gibt es jedoch kaum Möglichkeiten, der gesetzlichen Haftplicht zu entkommen. Daher ist es auch wichtig, den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig unter die Lupe zu nehmen, um eventuelle Lücken versicherungstechnisch zu schließen.