Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als Berufshaftpflicht
Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet einem Versicherungsnehmer zusätzliche berufliche Absicherung für bestimmte beratende, prüfende, verwaltende, vollstreckende und gutachterliche Tätigkeiten. Sie dient dazu, etwaige Schadensersatzansprüche von Kunden oder Mandanten aus sogenannten echten Vermögensschäden abzusichern. Denn anders als bei Privatpersonen haften bestimmte Berufsgruppen (hauptsächlich aus dem Dienstleistungssektor) auch für reine Vermögensschäden bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht. Entsprechende Risikogruppen sollten demnach über einen geeigneten Versicherungsschutz verfügen, um sich vor hohen Regressforderungen ihrer Kunden zu schützen. In einigen Branchen benötigt man sogar zwingend eine Vermögensschadenhaftpflicht, um überhaupt eine Berufserlaubnis zu erhalten. Von den Versicherungsunternehmen wird eine Haftpflichtversicherung für echte Vermögensschäden als spezielle Berufshaftpflicht angeboten.
Unterschied zwischen einem reinen und unechten Vermögensschaden
Kommt es in der Praxis zu einem beliebigen Haftpflichtschaden und zur Beurteilung, ob ein sogenannter Vermögensschaden vorliegt, wird versicherungstechnisch immer zwischen echten und unechten Vermögensschäden unterschieden. Dabei werden reine Vermögensschäden von Personen- und Sachschäden abgegrenzt, während die unechten Vermögensschäden eine Folge dieser sind und daher auch als sogenannte Vermögensfolgeschäden bezeichnet werden.
Ein unechter Vermögensschaden im privatrechtlichen Sinne könnte zum Beispiel der Verdienstausfall eines Geschädigten aufgrund eines vorausgegangenen Unfalls sein. Ein reiner Vermögensschaden liegt unter anderem dann vor, wenn ein Mandant durch die unwissentliche Falschberatung oder falsche Auskunft seines Steuerberaters eine Menge Geld verliert. Weitere mögliche Szenarien und Unterschiede zum Thema finden Sie unter: Beispiele für Vermögensschäden
Ist die Vermögensschadenhaftpflicht Bestandteil der Privathaftpflicht?
Im privatrechtlichen Sinne braucht man sich um echte Vermögensschäden grundsätzlich keine Gedanken machen. Denn laut Gesetz ist man nicht verpflichtet, reine oder direkte Kapitalschäden zu ersetzen, da man mit dem Geschädigten nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Als Privatperson kann man lediglich für einen finanziellen Folgeschaden (z.B. Verdienstausfall), welcher durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wurde, zur Verantwortung gezogen werden. Demnach sind reine Vermögensschäden in der Regel auch nicht Bestandteil der privaten Haftpflichtversicherung.
Wer braucht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Bei der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten können bestimmte Berufsgruppen direkte Vermögensschäden bei Kunden oder Mandanten verursachen. Diesen finanziellen Einbußen oder Verlusten gehen auch keine Personen- oder Sachschäden voraus - sie sind vielmehr die Folge einer Falschberatung, eines Planungsfehlers oder einer nicht korrekten Auskunft. Dementsprechend ist das Risiko, entsprechende Vermögensschäden zu verursachen, in der Regel auf den Dienstleistungssektor beschränkt.
Unter anderem sind folgende Berufsgruppen zum Ersatz echter Vermögensschäden verpflichtet:
- Anwälte
- Architekten
- Ärzte
- Designer
- Gutachter
- Hausverwalter
- Immobilienmakler
- Insolvenzverwalter
- Notare
- Reisebüros
- Richter
- Sachverständige
- Steuerberater
- Unternehmensberater
- Versicherungsmakler
- Werbeagenturen
- Wirtschaftsprüfer
Übrigens: Ist man sich nicht sicher, ob beim eigenen Beruf das Risiko besteht, aufgrund von Berufsfehlern zum Ersatz direkter Vermögensschäden laut § 823 BGB verpflichtet zu sein, sollte man sich bei einem Versicherer seiner Wahl umfassend beraten lassen.
Ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Pflicht?
Eine separate Haftpflichtversicherung für echte Vermögensschäden ist für einige Berufe Pflicht. In bestimmten Zweigen gehört der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht zu den Voraussetzungen, um den Beruf legal ausüben zu können. Unter anderem brauchen folgende Berufe eine entsprechende Haftpflichtabsicherung für ihre Berufserlaubnis:
- Notare
- Steuerberater
- Rechtsanwälte
- Versicherungsmakler
- Wirtschaftsprüfer
Leistungen einer Vermögensschadenhaftpflicht
Kommt es zum Schadensfall, prüft die Versicherung zunächst, ob ein Vermögensschaden vorliegt und beurteilt mittels eigener Rechtsabteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Notfalls werden Forderungen - die in den Augen des Versicherers als ungerechtfertigt angesehen werden - vor Gericht abgewehrt. Alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen (Gerichts-, Anwalts-, und Gutachterkosten), trägt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für ihren Versicherungsnehmer. Dementsprechend ist in derartigen Fällen auch keine separate Rechtsschutzversicherung vonnöten. Diese Gesamtleistung der Versicherung wird als sogenannter passiver Rechtsschutz bezeichnet.
Selbstverständlich übernimmt die Vermögensschadenhaftpflicht auch die Kosten für die Wiedergutmachung eines berechtigten Anspruchs bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme. Wie hoch die maximale Versicherungssumme sein sollte, hängt natürlich vom Risiko und der entsprechenden Berufsgruppe ab.
Bedeutung einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
Gehört der eigene Beruf zur oben genannten Risikogruppe, ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht unbedingt anzuraten (insofern nicht ohnehin Pflicht), da bei bestimmten Vertragsverhältnissen die gesetzliche Haftpflicht auch bei direkten Vermögensschäden greift. Die finanziellen Folgen einer falschen Beratung oder einer unterlassenen Pflicht können oftmals nicht ausreichend abgeschätzt werden und bedrohen damit die berufliche Existenz des Schadensverursachers. Davon abgesehen haftet man als Verursacher von Personen-, Sach- und Vermögensschäden auch mit seinem Privatvermögen. Der verhältnismäßig geringe jährliche Beitrag steht in keinem Verhältnis zu den theoretisch und praktisch möglichen Schadensersatzansprüchen.