Zahlt die Haftpflicht bei Diebstahl?
Ein Diebstahl ist für viele Opfer ein regelrechter Schock und an sich bereits schlimm genug. Doch wenn man den Dieb nicht erwischt und keine Versicherung hat, die den Schaden übernimmt, bleibt man selbst auf den Kosten sitzen. Manch einer mag davon ausgehen, dass in bestimmten Fällen von Diebstählen die eigene Haftpflicht (z.B. Privathaftpflicht) zahlt und so die Opfer entschädigt. Besonders dann, wenn man zeitweise über fremdes Eigentum verfügt und dieses von Dritten gestohlen wird, könnte man annehmen, dass die Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Zahlt eine Haftpflicht auch bei Diebstahl?
Warum die Haftpflichtversicherung nicht bei Diebstählen zahlt
Schäden an eigenen Sachen werden von den verschiedenen Haftpflichtversicherungen grundsätzlich ausgeschlossen. Daher kann ein Versicherungsnehmer einen Diebstahl seines eigenen Besitzes nicht über seine Haftpflichtversicherung abwickeln. Der Versicherungsumfang einer Haftpflicht umfasst lediglich Personen- oder Sachschäden, die der Versicherungsnehmer unabsichtlich einem Dritten zufügt. Der Schaden muss also vom Versicherungsnehmer in Folge eines Unfalls oder Missgeschicks entstanden sein eine andere Person schädigen. Eine Absicht oder Straftat darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht vorliegen. Man könnte also meinen, dass der Diebstahl eines fremden Eigentums versichert ist, insofern man während der Straftat die Sache in Besitz hatte. Allerdings ist dem leider nicht so und die Haftpflichtversicherung hat das Recht, die Zahlung komplett zu verweigern.
Bekommt man eine Sache geliehen oder anvertraut und wird diese von einem Dritten entwendet, wird vor allem der Eigentümer der Sache geschädigt. Da jedoch die Person, die die Sache rechtmäßig im Besitz hatte, nicht direkt als Verursacher zu belangen ist, liegt auch kein gesetzlicher Haftpflichtschaden vor. Hinzu kommt, dass verliehene Sachen nicht nur vom Gesetzgeber, sondern auch von den Versicherungen grundsätzlich anders behandelt werden. Beschädigt man beispielsweise das geliehene Auto seines Freundes, ist man gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die entstandenen Schäden am Fahrzeug zu ersetzen. Dementsprechend sieht sich auch die eigene Haftpflicht nicht in der Verantwortung und verweigert die Zahlung.
Die private Haftpflichtversicherung zahlt also selbst dann nicht bei Diebstählen von materiellen Dingen wie Laptop, Handy, Fahrrad oder anderen Wertgegenständen, wenn man zum Zeitpunkt des Diebstahls die Gewalt über die fremde Sache hatte. Das Gleiche gilt natürlich auch für die Kfz-Haftpflicht, insofern es sich bei dem Diebstahl um einen PKW handelt oder Dinge aus dem Fahrzeug entwendet wurden.
Der Sinn und Zweck einer Haftpflicht ist also nicht die Regulierung von Diebstahlschäden. Daher besteht auch kein Anspruch auf Zahlung seitens der Haftpflichtversicherung. Für Diebstähle sind unter anderem die Hausratversicherung oder bei Autos die Teilkaskoversicherung zuständig.