Grobe Fahrlässigkeit in der Kfz-Haftpflicht und Regress
Anders als bei den meisten Versicherungen zahlt jede Haftpflicht in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit. Lediglich Schäden, die durch vorsätzliches Handeln entstehen, sind nicht gedeckt und müssen vom Schadensverursacher selbst getragen werden. Bei Vorsatz beziehungsweise Absicht verursacht der Versicherungsnehmer einen Schaden mutwillig, während bei grober Fahrlässigkeit zwar leichtsinnig gehandelt wird, ein Personen- oder Sachschaden aber nicht beabsichtigt ist. Allerdings sind alle grob fahrlässig verursachten Schäden bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar. Die Kfz-Haftpflicht kann daher den Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in Regress nehmen und bis zu maximal 5000 Euro je Schadensfall verlangen. In besonders schweren Einzelfällen haben die Versicherungen auch schon höhere Regressforderungen einklagen können.
Die Rechtsprechung prüft jeden einzelnen Fall
Kommt es zum Unfall und stellt sich für die Versicherung die Frage, es sich beim Verhalten des Fahrers um grobe Fahrlässigkeit handelt, ist im Grunde immer eine Einzelfallentscheidung notwendig. Findet keine Einigung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer statt, entscheidet ein Richter, ob beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine nicht angemessene Geschwindigkeit in dem speziellen Fall (Regen, Schnee usw.) grob fahrlässiges Handeln darstellt oder nicht. Demnach können die nachfolgend aufgeführten Beispiele lediglich eine grobe Richtung vermitteln.
Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Nach einem Versicherungsschaden kann die PKW-Haftpflicht den Versicherungsnehmer zivilrechtlich in Regress nehmen, wenn z.B. aufgrund von Alkoholkonsum ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Neben einigen Obliegenheiten fällt unter anderem auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Unfallfolge darunter. Kommen weitere schwere Vergehen, wie beispielsweise Unfallflucht oder unterlassene Hilfeleistung hinzu, kann der Versicherer in schweren Fällen sogar entsprechende Regressforderungen über die Höchstgrenze von 5000 Euro stellen. Der generelle Anspruch der Haftpflichtversicherung begründet sich rechtlich durch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) - § 5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Auch bei erheblichen Sicherheitsmängeln wie abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen muss die Kfz-Haftpflicht zwar den Schaden zunächst in vollem Umfang ersetzen, kann aber den Schadensverursacher finanziell beteiligen, da hier in der Regel eine sogenannte Gefahrerhöhung vorliegt. Ganz speziell kommt in derartigen Fällen der § 23 Gefahrerhöhung (Versicherungsvertragsgesetz) zum Tragen und bildet auf diese Weise die Grundlage für Regressforderungen. Demnach müssen alle Maßnahmen, die die Gefahr eines Unfalles erhöhen, der Versicherung unverzüglich mitgeteilt werden. Aber auch alle nicht willentlichen Gefahrerhöhungen, wie z.B. sicherheitsrelevanter Verschleiß, dürfen weder verschwiegen, noch vom Versicherten unbeachtet bleiben.
Verstöße des Versicherungsnehmers, die keinen Regress rechtfertigen
Alle unbeabsichtigten Verkehrsunfälle, die z.B. durch das Überfahren einer roten Ampel (Rotfahrt), Ablenkung des Fahrers oder Missachtung der Vorfahrt verursacht wurden, sind ebenfalls grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Derartige Verkehrsverstöße können von der PKW-Haftpflichtversicherungen jedoch nicht mit Regress bestraft werden, da sie keine Obliegenheitsverletzungen laut § 5 KfzPflVV darstellen.