Vermögensschäden in der Haftpflicht - Beispiele
Bei den sogenannten Vermögensschäden handelt es sich um direkte oder indirekte finanzielle Verluste für einen oder mehrere Geschädigte aufgrund des schuldhaften Einwirkens eines Dritten. Dabei wird in der Praxis zwischen echten bzw. reinen und unechten Vermögensschäden unterschieden. Unechte Vermögensschäden sind in der Regel die Folge von Sach- oder Personenschäden und echte Vermögensschäden erfolgen direkter, indem durch schuldhaftes Verhalten anderen ein finanzieller Schaden entsteht. Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand von Beispielen die Unterschiede der verschieden Arten von Vermögensschäden näherbringen und darauf eingehen, welche Risiken die private Haftpflicht in diesem Zusammenhang abdeckt.
Beispiele für reine / echte Vermögensschäden
Beispiel 1) Sie werden von Ihrem Anwalt oder Steuerberater falsch beraten und erleiden dadurch einen finanziellen Schaden. Besitzt der Anwalt bzw. Steuerberater eine Vermögensschadenhaftpflicht, dann wird diese den entstandenen Schaden - aufgrund der Falschberatung und des Vertragsverhältnisses - bis zur Höhe der festgelegten Deckungssumme begleichen. Vorsatz bzw. Absicht darf in diesem Zusammenhang natürlich nicht vorliegen.
Beispiel 2) Sie parken mit Ihrem Fahrzeug ungeschickt vor der Ausfahrt eines Hauses und versperren einem Selbständigen den Weg. Dieser kann einen wichtigen Kundentermin nicht wahrnehmen und erleidet damit einen finanziellen Schaden. Da Sie mit dem Geschädigten nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, sind Sie nicht verpflichtet, den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.
Beispiele für unechte Vermögensschäden
Beispiel 1) Sie fahren mit dem Fahrrad und verletzen bei einem Unfall einen Passanten. Dieser erleidet durch Ihre Unachtsamkeit zunächst einen Personenschaden und muss im Krankenhaus behandelt werden. Aufgrund seiner Krankheit kann er seinen Beruf eine Zeit lang nicht mehr ausüben und erleidet dadurch einen finanziellen Verlust. Ihre Privathaftpflicht ersetzt dem Geschädigten den Verdienstausfall, insofern kein Vorsatz nachweisbar ist.
Beispiel 2) Während eines Umzuges beschädigen Sie beim Ausladen ein anderes Fahrzeug, welches anschließend ein paar Tage zur Reparatur muss. Der Geschädigte erleidet zunächst einen unmittelbaren Sachschaden, den Ihre Haftpflicht ersetzen wird. Darüber hinaus kann dieser aber auch entsprechenden Nutzungsausfall oder die Kosten für ein Mietfahrzeug von Ihnen verlangen. Einen derartigen unechten Vermögensschaden können Sie dann über Ihre Privathaftpflichtversicherung regulieren.
Unterschiede der Schadensarten in der Haftpflicht
Unechte Vermögensschäden, insofern diese nicht vorsätzlich verursacht wurden, sind so gut wie immer Bestandteil der privaten Haftpflichtversicherung. Wer echte Vermögensschäden abdecken möchte, muss diese gesondert in seinen Vertrag aufnehmen, da andernfalls kein Versicherungsschutz besteht. Allerdings besteht diese Notwendigkeit nur im Sinne einer vertraglichen Haftung, wie sie unter anderem beratende, prüfende oder verwaltende Berufe (Anwälte, Architekten, Notare usw.) haben.
Besteht das Risiko, dass der eigene Beruf prädestiniert dafür ist, echte Vermögensschäden zu verursachen, benötigt man eine separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese spezielle Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht ist zum Beispiel für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare unverzichtbar.